AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung
1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich
die Lieferbedingungen des Lieferanten. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn der Lieferant nicht
nochmals ausdrücklich widerspricht, oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
II. Angebot
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor;
sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten
gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag
nicht erteilt wird, dem Lieferanten auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung.
Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden
Höhe hinzu.
2. Zahlungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung ohne Abzüge frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten.
3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Lieferzeit, Annahmeverzug
1. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt die rechtzeitige
Beibringung sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen
und Freigaben sowie die Erfüllung sonstiger Verpflichtungen durch
den Besteller voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich
die Frist angemessen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung
zu vertreten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die vorstehenden
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in
dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf
Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs
des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich
die Lieferfrist angemessen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn
und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
4. Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich
nach Ziffer VII.
V. Gefahrübergang und Versand
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile
auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten
oder Anfuhr übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der
Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft
auf den Besteller über.
3. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten nach seinen
Angaben durch den Lieferanten versichert.
4. Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/-
10 % sind zulässig, sofern dies bei Berücksichtigung der Interessen
des Bestellers für diesen zumutbar ist.
VI. Rechte bei Mängeln
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel des Leistungsgegenstandes vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder
zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, die Aufwendungen bis zur Höhe
des Kaufpreises zu tragen.
3. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat
der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen, so hat der Besteller unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VII. das Recht, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller
jedoch nur das Recht, den Vertragspreis zu mindern.
4. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher
Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer
Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder
elektrischen Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern
bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten
zu verantworten sind.
Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn der Mangel auf einen vom Besteller
gelieferten Stoff zurückzuführen ist.
5. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den
§§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf
Jahre gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
VII. Schadenersatz und Haftung
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
2. Der Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei
Mängeln, die arglistig verschwiegen worden sind, bei der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit
nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der
Schadensersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
4. Bei der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie z. B. Auskunfts-
und Beratungspflichten, gelten die Ziffern VI. und VII. entsprechend.
5. Soweit dem Besteller Ansprüche nach Ziffer VII. zustehen, verjähren
diese gemäß Ziffer VI. Nr. 6.
6. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des
Liefergegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt,
der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers
– abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich
Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-
oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes
(Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter
Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag
einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand;
wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem sonstig gegebenen
Gerichtsstand zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
SUN Oberflächentechnik GmbH, Stand 02/2007